Friedhof Magstadt, Kapellenweg 6
Bei Todesfällen ist zur Frage der Bestattung der erste Ansprechpartner ein Bestattungsunternehmer oder die Standesbeamtin Frau Sandra Roller. Die Bestattungs- und Kostenfragen sind in der Friedhofsatzung der Gemeinde Magstadt und der Bestattungsgebührenordnung der Gemeinde Magstadt geregelt.
Information & Kontakt
Konkrete Informationen über den Friedhof der Gemeinde Magstadt bekommen Sie bei
Frau Schäme
Tel.: 07159 945826
Rathaus, Marktplatz 1, EG, Zimmer 6
E-Mail: schaeme(@)magstadt.de
Personenkreis, der in Magstadt bestattet werden kann
Der Magstadter Friedhof dient der Bestattung von (§ 1 Friedhofsatzung)
- verstorbenen Gemeindeeinwohnern;
- in Magstadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz;
- früher in der Gemeinde wohnhaft gewesenen Verstorbenen, die ihren Wohnsitz in Magstadt nur aufgegeben haben um in einem Altersheim oder einer vergleichbaren Einrichtung Aufnahme zu finden.
Grabstätten und ihre Ruhezeiten
Es gibt folgende Arten von Grabstätten:
- Einzelgräber für Erdbestattungen
- Urnengrabstätten
- Anonyme Urnengrabstätten
- Baumgrabstätten
Mehrere Bestattungen in einem Grab
In einfach tiefe Grabstellen kann nur eine Erdbestattung erfolgen, in doppelt tiefe Grabstellen zwei Erdbestattungen übereinander. Unabhängig davon können in jede Grabstelle grundsätzlich Urnen zusätzlich bestattet werden - allerdings erst, wenn die Erdbestattung für diese Grabstelle abgeschlossen ist. Auch in reine Urnengräber können grundsätzlich mehrere Urnen bestattet werden.
In Baumgrabstätten kann nur eine Bestattung erfolgen; es besteht jedoch die Möglichkeit, Partnerplätze vorab zu reservieren.
Grabmale / Grabsteine
- § 13 und 14 der Friedhofsatzung schreiben vor, dass das Grabmal der Würde des Ortes zu entsprechen hat und nicht störend wirken darf sowie standsicher sein muss und seiner Größe entsprechend zu fundamentieren und zu befestigen ist. Darüber hinausgehende Vorschriften über die Gestaltung von Grabmalen gibt es nicht.
- Vollgrababdeckungen sind mit Ausnahme der Urnengräber nur auf max. zwei Drittel der gesamten Grabfläche zulässig.
Kosten einer Bestattung
Die einzelnen Kosten sind in der Bestattungsgebührenordnung der Gemeinde Magstadt geregelt. Diese wurde zuletzt geändert zum 01.01.2017 und sieht folgende Kosten vor:
- Bestattung von Personen im Alter von 7 und mehr Jahren: 570,00 EUR
- Bestattung von Personen unter 7 Jahren, sowie bei Tot- und Fehlgeburten: 320,00 EUR
- Bestattung Tieferlegung, jeweils ein Zuschlag von: 290,00 EUR
- Beisetzung von Aschen: 200,00 EUR
- Benützung einer Leichenzelle in der Aussegnungshalle: 50,00 EUR, pauschal
- Benützung der Aussegnungshalle einschließlich Orgel und Leichentransportwagen: 375,00 EUR (pauschal)
Soweit die Leistungen (Bestattungen bzw. Beisetzungen) an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ausgeführt werden müssen, erfolgt ein Zuschlag je Leistung von 50 %.
Grabnutzungsgebühren
- Einzelgrab für Personen im Alter von 7 und mehr Jahren: 750,00 EUR
- Einzelgrab für Personen unter 7 Jahren (Kindergrab): 320,00 EUR
- Urneneinzelgrab: 500,00 EUR (gilt auch für Baumgrabstätte)
- Doppelgrab (Nutzzeit 40 Jahre): 2.500 EUR
- Einräumung des Rechts auf Tieferlegung, je Tieferlegung ein Zuschlag von: 190,00 EUR
Zusätzliche Kosten fallen noch an für die Grabumrandung, die nach Material- und Arbeitsaufwand abgerechnet wird. Die Abrechnung erfolgt erst, wenn die Platten tatsächlich gelegt wurden, was in der Regel erst Wochen bis Monate nach der Bestattung passiert.
Ruhezeiten
Die Ruhezeiten werden von der Gemeinde in der Friedhofsatzung festgelegt.
- Die Regelruhezeit beträgt, wenn nichts anderes festgelegt wird: 25 Jahre
abweichend davon betragen die Ruhezeiten
- bei Zweit- und weiteren Bestattungen in vorhandenen Gräber: 15 Jahre
- bei Kindergräbern: 20 Jahre
- bei Doppelgräbern: 40 Jahre
Verlängerungen sind innerhalb gewisser Rahmenbedingungen möglich und müssen schriftlich bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden Anträge gibt es hier oder bei Frau Schäme.
Abräumen eines Grabes
Ein Grab wird abgeräumt, wenn
- die Ruhezeit abgelaufen ist und das Grab nicht verlängert wird
(vor Ablauf der Ruhezeit wird der Nutzungsberechtigte schriftlich informiert).
(Vordrucke gibt es hier auf der Homepage oder bei Frau Schäme, Rathaus, Marktplatz 1, EG, Zi. 6)
Die Einebnung des Grabes besteht darin, das Grab in den ursprünglichen Zustand zu versetzen (vor Nutzung als Grab). Dazu gehört, dass die Bepflanzung abgeräumt wird, der Grabstein weggenommen und fachgerecht entsorgt wird sowie die Grabumrandung entfernt wird, soweit nicht noch bestehende Gräber angrenzen. Grabfundamente müssen ebenfalls entfernt werden und anschließend muss die Erde eingeebnet werden. Diese Einebnung kann von der Gemeinde durchgeführt werden oder vom Nutzungsberechtigten selbst in Auftrag gegeben werden. Wird die Einebnung von Mitarbeitern des Bauhofs durchgeführt, so wird dies nach Stundenaufwand in Rechnung gestellt.
Die Einebnung kann auch von Amts wegen erfolgen, wenn ein Grab nicht mehr gepflegt wird und/oder kein Nutzungsberechtigter zu ermitteln ist.
Grabpflege
Gemäß der Friedhofsatzung müssen die Gräber der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden.
Beschwerden über nicht oder schlecht gepflegte Gräber können Sie an Frau Schäme, Tel. 07159/9458-26 richten.
Bestattungsunternehmer in Magstadt
Stähle GmbH
Schafhauser Straße 6, 71106 Magstadt
Tel.: 07159 45050
Fax: 07159 45008